{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00101_2015-03-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=425&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4ed1af2a3c5e34d358d8fece167213f9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00101", "VG.2015.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdenpolizei"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:11", "Checksum": "7ad0ff004360480241fe7e6fe5260beb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.03.2015 VG.2014.00101 (VG.2015.201)\nRegeste:\nFremdenpolizei\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 26. März 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00101 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAufenthaltsbewilligung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Der im Jahr 1976 geborene A.______, Staatsangehöriger des Landes C.______, heiratete am 7. Oktober 2008 im Land C.______ seine Landsfrau D.______, welche in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C hat. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde ihm eine bis am 1. Juni 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Am 17. August 2010 reiste er in die Schweiz ein und nahm bei seiner Ehefrau in E.______ Wohnsitz. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 12. November 2011 kam die gemeinsame Tochter F.______ zur Welt. Die Abteilung Migration verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.______ am 24. August 2011 bis am 1. Juni 2012. Am 8. Oktober 2012 verlängerte die Abteilung Migration die Aufenthaltsbewilligung erneut bis am 1. Juni 2013. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 A.______ ersuchte in der Folge die Abteilung Migration abermals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und die Abteilung Migration wies ihn an, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 4. November 2013 Beschwerde beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Oktober 2013 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das DSJ wies die Beschwerde am 9. September 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Migration vom 3. Oktober 2013 und des Beschwerdeentscheids des DSJ vom 9. September 2014 sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz beziehungsweise des Kantons. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Aufenthalt sowie Erwerbstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Das DSJ beantragte am 10. November 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Die Abteilung Migration schloss am 26. November 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen nicht mehr zu prüfen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 93 Abs. 1 VRG), weshalb dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohnehin gestattet war.\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}