III. Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 wird aufgehoben und die Verfügung vom 21. August 2014 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]