| |||||||| | | |||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 21. August 2014 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |