Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist es sich als rechtmässig, die Beschwerdeführerin für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Unterschied in der Sanktion im Vergleich zum durch das Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2014 beurteilten Fall VG.2014.00089 lässt sich dabei damit erklären, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend macht, die Frage nach dem Ferienbezug falsch verstanden zu haben und hierfür auch keine Hinweise bestehen. | |||||||| | | |||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.