Dies ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass sie geltend macht, allenfalls bereits früher kontrollfreie Tage auf dem Formular nicht angegeben zu haben, kann nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie weder bereits einmal deswegen sanktioniert worden war noch sich für den Wahrheitsgehalt dieser unsubstantiierten Aussage Belege in den Akten finden lassen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist es sich als rechtmässig, die Beschwerdeführerin für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen.