In einem zweiten Schritt ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin den Ferienbezug dem RAV korrekt gemeldet hat. Daher und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte, was die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht bestreitet. Dies ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.