Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004). | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass das Nichtmelden der kontrollfreien Tage durch die Beschwerdeführerin eine Sanktionierung von fünf Tagen rechtfertigen würde. In einem zweiten Schritt ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin den Ferienbezug dem RAV korrekt gemeldet hat.