So sah das eidgenössische Versicherungsgericht die Einstellung einer versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage als gerechtfertigt an, weil sie einen einmonatigen Kursbesuch in den USA bewusst in der (unzutreffenden) Annahme nicht angab, die wahrheitsgemässe Auskunft könne Auswirkungen auf die ihr zustehenden Leistungen haben (BGer-Urteil C 116/05 vom 16. August 2005). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen verfügte die kantonale Amtsstelle die Einstellung der versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 60 Tage, weil sie in voller Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht hatte, um so zu ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen gegenüber der