| |||||||| | | |||||||| | Sanktionen im oberen Bereich des leichten Verschuldens oder gar im Bereich des schweren Verschuldens wurden vor allem dann ausgesprochen, wenn die versicherte Person bewusst eine unwahre Angabe machte. So sah das eidgenössische Versicherungsgericht die Einstellung einer versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage als gerechtfertigt an, weil sie einen einmonatigen Kursbesuch in den USA bewusst in der (unzutreffenden) Annahme nicht angab, die wahrheitsgemässe Auskunft könne Auswirkungen auf die ihr zustehenden Leistungen haben (BGer-Urteil C 116/05 vom 16. August 2005).