In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen wurde die versicherte Person sanktioniert, weil sie den Bezug von Ferien nicht angegeben hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen reduzierte die verfügten fünf Einstelltage auf einen, unter anderem weil es aufgrund der gegenüber dem RAV korrekt vorgenommenen Ferienmeldung offensichtlich war, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte (VersGer SG-Urteil vom 21. Oktober 2008 AVI 2008/34, www.gerichte.sg.ch).