Dem Gesagten entspricht auch die in anderen Kantonen geübte Praxis. So wurden beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft zwei versicherte Personen jeweils für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie Ferien nicht gemeldet hatten. Im ersten Fall kreuzte die versicherte Person die entsprechende Frage unzutreffend mit "nein" an, obwohl sie zwölf Ferientage bezogen hatte. Grund dafür war, dass sie die Frage falsch verstanden hatte. Hingegen meldete sie den Ferienbezug dem RAV (KG BL-Entscheid 715 12 87 vom 22. Juni 2012, www.baselland.ch).