30 Abs. 1 lit. e AVIG. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der verfügten Einstelltage rechtmässig ist. | |||||||| | | |||||||| | 5.1 | |||||||| | 5.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [