Die Meldung an den RAV-Personalberater kann zudem die ordnungsgemässe Deklaration bei der zuständigen Arbeitslosenkasse nicht ersetzen (BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin auf dem einzureichenden Formular darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben Sanktionen auslösen können, weshalb sie den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie in den Ferien gewesen sei, unzutreffend verneint hatte, erfüllte sie den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit.