Die Sanktionierung der Beschwerdeführerin mit fünf Einstelltagen erweise sich als gerechtfertigt, da sie unter Umständen fünf Taggelder für den Monat Juli hätte erhalten können, die ihr nicht zustehen würden. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2014" gestellten Frage, ob sie in den Ferien gewesen sei, das Feld "nein" angekreuzt hat. Sie hat demnach nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern hat eine unwahre Angabe gemacht.