Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die kontrollfreien Tage ihrem RAV-Personalberater, nicht aber der Arbeitslosenkasse gemeldet habe. Es sei der Arbeitslosenkasse nicht möglich, bei jedem Stellensuchenden jeweils das ganze Dossier durchzublättern, um zu schauen, ob die im Formular vorgenommenen "Angaben der versicherten Person" der Wahrheit entsprechen. Die Sanktionierung der Beschwerdeführerin mit fünf Einstelltagen erweise sich als gerechtfertigt, da sie unter Umständen fünf Taggelder für den Monat Juli hätte erhalten können, die ihr nicht zustehen würden.