Der Beschwerdegegner führt aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular für den Monat Juli angegeben, nicht in den Ferien gewesen zu sein. Lediglich aus Zufall habe eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gemerkt, dass es sich dabei um eine unwahre Angabe gehandelt habe. Aufgrund dieser unzutreffenden Angabe, habe die Gefahr bestanden, dass die kontrollfreien Tage nicht abgebucht werden und somit die Beschwerdeführerin mehr kontrollfreie Tage beziehen könnte, als ihr zustehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die kontrollfreien Tage ihrem RAV-Personalberater, nicht aber der Arbeitslosenkasse gemeldet habe.