| |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht die Absicht gehabt, mittels unwahrer Angaben Taggelder zu beziehen, die ihr nicht zustünden. Seit 2009 habe es ausgereicht, wenn die Ferien dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) gemeldet worden seien. Nun sei eine Änderung eingeführt worden, über welche sie nicht informiert worden sei. | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Der Beschwerdegegner führt aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular für den Monat Juli angegeben, nicht in den Ferien gewesen zu sein.