Dabei ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1