| |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | A.______ erhob in der Folge am 23. September 2014 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage sei aufzuheben. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 9. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art.