Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | A.______ bezieht seit dem 1. September 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 21. August 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit sie für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2014" die Frage, ob sie in den Ferien gewesen sei, fälschlicherweise verneinte, obwohl sie vom 28. Juli bis 1. August 2014 kontrollfreie Tage bezog. Eine dagegen von ihr erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 4. September 2014 ab. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | A.___