{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00094_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=359&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "08402a88187b500c6cf007a80a5828bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00094", "VG.2014.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:45", "Checksum": "d6c9c5be8a5a5d8595ab1a25da245f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n5.1.3 Dem Gesagten entspricht auch die in anderen Kantonen geübte Praxis. So wurden beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft zwei versicherte Personen jeweils für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie Ferien nicht gemeldet hatten. Im ersten Fall kreuzte die versicherte Person die entsprechende Frage unzutreffend mit \"nein\" an, obwohl sie zwölf Ferientage bezogen hatte. Grund dafür war, dass sie die Frage falsch verstanden hatte. Hingegen meldete sie den Ferienbezug dem RAV (KG BL-Entscheid 715 12 87 vom 22. Juni 2012, www.baselland.ch). Im zweiten Fall wurde der Ferienbezug von einem Tag dem RAV, nicht aber der Arbeitslosenkasse gemeldet (KG BL-Entscheid 715 12 41 vom 23. Juli 2012, www.baselland.ch). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen wurde die versicherte Person sanktioniert, weil sie den Bezug von Ferien nicht angegeben hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen reduzierte die verfügten fünf Einstelltage auf einen, unter anderem weil es aufgrund der gegenüber dem RAV korrekt vorgenommenen Ferienmeldung offensichtlich war, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte (VersGer SG-Urteil vom 21. Oktober 2008 AVI 2008/34, www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren Fall aus dem Kanton Basel-Landschaft wurde eine versicherte Person, welche einen Zwischenverdienst von Fr. 226.20 nicht angegeben hatte, für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es der Praxis der zuständigen Arbeitslosenkasse entspreche, die erste inkorrekte Angabe in einem Formular mit vier Einstelltagen zu sanktionieren (KG BL-Entscheid 715 13 302 vom 21. Mai 2014, www.baselland.ch). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nSanktionen im oberen Bereich des leichten Verschuldens oder gar im Bereich des schweren Verschuldens wurden vor allem dann ausgesprochen, wenn die versicherte Person bewusst eine unwahre Angabe machte. So sah das eidgenössische Versicherungsgericht die Einstellung einer versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage als gerechtfertigt an, weil sie einen einmonatigen Kursbesuch in den USA bewusst in der (unzutreffenden) Annahme nicht angab, die wahrheitsgemässe Auskunft könne Auswirkungen auf die ihr zustehenden Leistungen haben (BGer-Urteil C 116/05 vom 16. August 2005). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen verfügte die kantonale Amtsstelle die Einstellung der versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 60 Tage, weil sie in voller Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht hatte, um so zu ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen gegenüber der Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass das Nichtmelden der kontrollfreien Tage durch die Beschwerdeführerin eine Sanktionierung von fünf Tagen rechtfertigen würde. In einem zweiten Schritt ist indessen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin den Ferienbezug dem RAV korrekt gemeldet hat. Daher und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte, was die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht bestreitet. Dies ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dass sie geltend macht, allenfalls bereits früher kontrollfreie Tage auf dem Formular nicht angegeben zu haben, kann nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie weder bereits einmal deswegen sanktioniert worden war noch sich für den Wahrheitsgehalt dieser unsubstantiierten Aussage Belege in den Akten finden lassen. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweist es sich als rechtmässig, die Beschwerdeführerin für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Unterschied in der Sanktion im Vergleich zum durch das Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2014 beurteilten Fall VG.2014.00089 lässt sich dabei damit erklären, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend macht, die Frage nach dem Ferienbezug falsch verstanden zu haben und hierfür auch keine Hinweise bestehen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 21. August 2014 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für drei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nIII. |\n||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). |\n||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||\n|"}