{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00094_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=359&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "08402a88187b500c6cf007a80a5828bb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00094", "VG.2014.142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:45", "Checksum": "d6c9c5be8a5a5d8595ab1a25da245f5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00094 (VG.2014.142)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 20. November 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00094 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ bezieht seit dem 1. September 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 21. August 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit sie für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie im Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2014\" die Frage, ob sie in den Ferien gewesen sei, fälschlicherweise verneinte, obwohl sie vom 28. Juli bis 1. August 2014 kontrollfreie Tage bezog. Eine dagegen von ihr erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 4. September 2014 ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nA.______ erhob in der Folge am 23. September 2014 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage sei aufzuheben. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 9. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nMacht die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitslosenamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Dabei ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht die Absicht gehabt, mittels unwahrer Angaben Taggelder zu beziehen, die ihr nicht zustünden. Seit 2009 habe es ausgereicht, wenn die Ferien dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) gemeldet worden seien. Nun sei eine Änderung eingeführt worden, über welche sie nicht informiert worden sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner führt aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular für den Monat Juli angegeben, nicht in den Ferien gewesen zu sein. Lediglich aus Zufall habe eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gemerkt, dass es sich dabei um eine unwahre Angabe gehandelt habe. Aufgrund dieser unzutreffenden Angabe, habe die Gefahr bestanden, dass die kontrollfreien Tage nicht abgebucht werden und somit die Beschwerdeführerin mehr kontrollfreie Tage beziehen könnte, als ihr zustehen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die kontrollfreien Tage ihrem RAV-Personalberater, nicht aber der Arbeitslosenkasse gemeldet habe. Es sei der Arbeitslosenkasse nicht möglich, bei jedem Stellensuchenden jeweils das ganze Dossier durchzublättern, um zu schauen, ob die im Formular vorgenommenen \"Angaben der versicherten Person\" der Wahrheit entsprechen. Die Sanktionierung der Beschwerdeführerin mit fünf Einstelltagen erweise sich als gerechtfertigt, da sie unter Umständen fünf Taggelder für den Monat Juli hätte erhalten können, die ihr nicht zustehen würden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|"}