| |||||||| | | |||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 26. August 2014 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |