In einem zweiten Schritt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis eingereicht hatte. Daher und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte, was die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht bestreitet. Insgesamt erweist sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage als unverhältnismässig. Die Einstellungsdauer ist vielmehr auf zwei Tage zu reduzieren. | |||||||| | | |||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.