Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass das Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen eine Sanktionierung von vier Tagen rechtfertigen würde. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Falschdeklaration ihr nicht zustehende Taggelder hätte beziehen können, erscheint nämlich im Vergleich etwa zu Fällen, in denen ein erzielter Zwischenverdienst nicht angegeben wird, als gering. In einem zweiten Schritt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis eingereicht hatte.