Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004). | |||||||| | | |||||||| | 5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass das Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen eine Sanktionierung von vier Tagen rechtfertigen würde.