Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen reduzierte die verfügten fünf Einstelltage auf einen, unter anderem weil es aufgrund der gegenüber dem RAV korrekt vorgenommenen Ferienmeldung offensichtlich war, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte (VersGer SG-Urteil vom 21. Oktober 2008 AVI 2008/34, www.gerichte.sg.ch). In einem weiteren Fall aus dem Kanton Basel-Landschaft wurde eine versicherte Person, welche einen Zwischenverdienst von Fr. 226.20 nicht angegeben hatte, für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es der Praxis der zuständigen Arbeitslosenkasse entspreche, die erste inkorrekte Angabe in einem Formular mit