Hingegen meldete sie den Ferienbezug dem RAV (KG BL-Entscheid 715 12 87 vom 22. Juni 2012, www.baselland.ch). Im zweiten Fall wurde der Ferienbezug von einem Tag dem RAV, nicht aber der Arbeitslosenkasse gemeldet (KG BL-Entscheid 715 12 41 vom 23. Juli 2012, www.baselland.ch). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen wurde die versicherte Person sanktioniert, weil sie den Bezug von Ferien nicht angegeben hatte.