Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf dem einzureichenden Formular darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben Sanktionen auslösen können, weshalb sie den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Indem sie die Frage, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, unzutreffend verneint hatte, erfüllte sie den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. | |||||||| | | |||||||| | 5. | |||||||| | 5.1 | |||||||| | 5.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens.