Sie hat demnach nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern hat eine unwahre Angabe gemacht. Die Einreichung des Arztzeugnisses beim RAV kann dabei die ordnungsgemässe Deklaration bei der zuständigen Arbeitslosenkasse nicht ersetzen (BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3). Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf dem einzureichenden Formular darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben Sanktionen auslösen können, weshalb sie den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen.