Sie sei insbesondere darüber aufgeklärt worden, wie sie das Formular "Angaben der versicherten Person" auszufüllen habe, dennoch habe sie das Formular falsch ausgefüllt und das Arztzeugnis dem Beschwerdegegner nicht eingesendet. | |||||||| | | |||||||| | 4. | |||||||| | Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" die Frage, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, verneinte, obwohl sie am 4. und 5. August 2014 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Sie hat demnach nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern hat eine unwahre Angabe gemacht.