Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dem Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) am 20. August 2014 ein Arztzeugnis zugestellt. Gemäss diesem sei sie am 4. und 5. August 2014 krank und nicht vermittelbar gewesen. Im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" habe sie versehentlich nicht angegeben, dass sie krank gewesen sei. Keinesfalls habe sie falsche Angaben machen wollen, sonst hätte sie wohl kaum das Arztzeugnis dem RAV eingereicht. | |||||||| | | |||||||| | 3.2