Gemäss diesem Einstellraster ist bei Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht das Verschulden je nach dem Einzelfall zu beurteilen. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dem Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) am 20. August 2014 ein Arztzeugnis zugestellt.