Genf 2013, S. 181). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). | |||||||| | | |||||||| | 2.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D72). Gemäss diesem Einstellraster ist bei Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht das Verschulden je nach dem Einzelfall zu beurteilen.