Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Macht die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitslosenamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2).