Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 ein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wies die Einsprache gleichentags ab. | |||||||| | | |||||||| | 3. | |||||||| | A.______ erhob am 23. September 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. September 2014. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m.