Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | A.______ bezieht seit dem 1. Oktober 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus verfügte am 26. August 2014 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage, da sie im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014" nicht angegeben hatte, dass sie am 4. und 5. August 2014 krank und damit arbeitsunfähig gewesen war. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Am 9. September 2014 reichte A.______ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 ein.