{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00092_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=358&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "25439e53ffa6402afaee2d5c9730d6ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00092", "VG.2014.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:48", "Checksum": "5b205757490cdcbec311c6bbe26b0ad1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\nSanktionen im oberen Bereich des leichten Verschuldens oder gar im Bereich des schweren Verschuldens wurden vor allem dann ausgesprochen, wenn die versicherte Person bewusst eine unwahre Angabe machte. So sah das eidgenössische Versicherungsgericht die Einstellung einer versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage als gerechtfertigt an, weil sie einen einmonatigen Kursbesuch in den USA bewusst in der (unzutreffenden) Annahme nicht angab, die wahrheitsgemässe Auskunft könne Auswirkungen auf die ihm zustehenden Leistungen haben (BGer-Urteil C 116/05 vom 16. August 2005). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen verfügte die kantonale Amtsstelle die Einstellung der versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 60 Tage, weil sie in voller Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht hatte, um so zu ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen gegenüber der Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004).\n5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass das Nichtmelden der Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen eine Sanktionierung von vier Tagen rechtfertigen würde. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Falschdeklaration ihr nicht zustehende Taggelder hätte beziehen können, erscheint nämlich im Vergleich etwa zu Fällen, in denen ein erzielter Zwischenverdienst nicht angegeben wird, als gering. In einem zweiten Schritt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin dem RAV ein Arztzeugnis eingereicht hatte. Daher und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Falschdeklaration auf einem Versehen beruhte, was die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht nicht bestreitet. Insgesamt erweist sich die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage als unverhältnismässig. Die Einstellungsdauer ist vielmehr auf zwei Tage zu reduzieren.\n5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 26. August 2014 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. September 2014 wird aufgehoben. Die Verfügung vom 26. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}