{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00092_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=358&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "25439e53ffa6402afaee2d5c9730d6ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00092", "VG.2014.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:14", "Checksum": "558d1dda0fe57639a3ff4331cfe2c1f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\nEs ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf dem Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014\" die Frage, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, verneinte, obwohl sie am 4. und 5. August 2014 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Sie hat demnach nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern hat eine unwahre Angabe gemacht. Die Einreichung des Arztzeugnisses beim RAV kann dabei die ordnungsgemässe Deklaration bei der zuständigen Arbeitslosenkasse nicht ersetzen (BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3). Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf dem einzureichenden Formular darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre oder unvollständige Angaben Sanktionen auslösen können, weshalb sie den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit hätte schenken müssen. Indem sie die Frage, ob sie arbeitsunfähig gewesen sei, unzutreffend verneint hatte, erfüllte sie den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5. |\n||||||||\n|\n5.1 |\n||||||||\n|\n5.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens. Hierzu hat das Staatssekretariat für Wirtschaft einen Einstellraster für die kantonalen Amtsstellen erlassen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D72). Gemäss diesem ist bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht das Verschulden je nach dem Einzelfall zu beurteilen. Bei anderen Verfehlungen sind die Vorgaben des Rasters detaillierter. So sind erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen beispielsweise mit drei bis vier Einstelltagen, erstmals keine Arbeitsbemühungen mit fünf bis neun Einstelltagen, eine Ablehnung einer auf eine Woche befristeten Arbeitsstelle mit drei bis fünf Einstelltagen oder das erstmalige Fernbleiben an einem Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund mit fünf bis acht Einstelltagen zu sanktionieren. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n5.1.2 Das unvollständige oder unwahre Ausfüllen des Formulars \"Angaben der versicherten Person\" ist zu diesen Tatbeständen in Beziehung zu setzen. Enthält das Formular zum ersten Mal eine unzutreffende Angabe und bestehen keine Indizien dafür, dass die versicherte Person durch die Falschdeklaration Leistungen erlangen wollte, die ihr nicht zustehen, dürfte unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Einstellungstatbestände in der Regel eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier bis sechs Tagen gerechtfertigt sein. Dabei ist nach der Relevanz der unzutreffenden Angabe zu unterscheiden. So ist beispielsweise die Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, welcher unmittelbar Auswirkung auf den Taggeldbezug hat, strenger zu sanktionieren als die unterlassene Angabe einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen. Sodann sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bestehen deutliche Indizien dafür, dass die unzutreffende Deklaration lediglich auf ein Versehen, etwa aufgrund eines flüchtigen Ausfüllens des Formulars zurückzuführen ist, und kann eine bewusste Falschdeklaration mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, muss dies zu Gunsten der versicherten Person berücksichtigt werden. Ein solches Indiz kann etwa darin bestehen, dass die versicherte Person einen Ferienbezug oder einen Zwischenverdienst ihrem RAV-Personalberater gemeldet hat, hingegen vergessen hat, dies auch auf dem Formular für die Arbeitslosenkasse anzugeben. Eine deutliche Minderung der Sanktion rechtfertigt sich gar, wenn eine Frage aufgrund ihrer missverständlichen Formulierung falsch verstanden wurde (vgl. VGer-Urteil VG.2014.00089 vom 23. Oktober 2014 E. 5.3). Hingegen ist die Sanktion angemessen zu erhöhen, wenn die versicherte Person bereits früher in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ebenfalls von einer erhöhten Sanktionierung ist schliesslich dann auszugehen, wenn Indizien dafür bestehen, dass die versicherte Person bewusst unvollständige oder unwahre Angaben gemacht hat, um arbeitslosenversicherungsrechtliche Leistungen zu erlangen oder nicht zu verlieren. Diesfalls kann auch ein schweres Verschulden vorliegen, namentlich wenn davon auszugehen ist, das Verhalten der versicherten Person erfülle Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}