{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00092_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=358&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "25439e53ffa6402afaee2d5c9730d6ca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00092", "VG.2014.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:14", "Checksum": "558d1dda0fe57639a3ff4331cfe2c1f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00092 (VG.2014.141)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 20. November 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00092 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ bezieht seit dem 1. Oktober 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus verfügte am 26. August 2014 die Einstellung von A.______ in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage, da sie im Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014\" nicht angegeben hatte, dass sie am 4. und 5. August 2014 krank und damit arbeitsunfähig gewesen war. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nAm 9. September 2014 reichte A.______ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 ein. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit wies die Einsprache gleichentags ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\nA.______ erhob am 23. September 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. September 2014. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 8. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Macht die versicherte Person unwahre oder unvollständige Angaben oder verletzt sie in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht, ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitslosenamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (BGer-Urteil C 288/06 vom 27. März 2007 E. 2). Dabei ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung, im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen, eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 181). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Einstellraster für die kantonale Amtsstelle erlassen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. D72). Gemäss diesem Einstellraster ist bei Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht das Verschulden je nach dem Einzelfall zu beurteilen. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittlerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dem Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) am 20. August 2014 ein Arztzeugnis zugestellt. Gemäss diesem sei sie am 4. und 5. August 2014 krank und nicht vermittelbar gewesen. Im Formular \"Angaben der versicherten Person für den Monat August 2014\" habe sie versehentlich nicht angegeben, dass sie krank gewesen sei. Keinesfalls habe sie falsche Angaben machen wollen, sonst hätte sie wohl kaum das Arztzeugnis dem RAV eingereicht. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs und des Informationstags im Oktober 2013 über ihre Rechte und Pflichten informiert worden sei. Sie sei insbesondere darüber aufgeklärt worden, wie sie das Formular \"Angaben der versicherten Person\" auszufüllen habe, dennoch habe sie das Formular falsch ausgefüllt und das Arztzeugnis dem Beschwerdegegner nicht eingesendet. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n4. |\n||||||||\n|"}