138 Abs. 4 VRG). Folglich ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beigeladenen 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 75.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||||||||||||||||||||||||| |