135 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen obsiegen bzw. unterliegen gleichermassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sind die Beigeladenen mangels besonderer Umstände nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (Art. 138 Abs. 4 VRG).