| |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Aufgrund des offenen Verfahrensausgangs ist von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin bzw. den Beigeladenen auszugehen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- ist ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen aufzuerlegen, wobei die Anteile des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. 135 Abs. 1 und 2 i.V.m.