| |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Aufgrund des offenen Verfahrensausgangs ist von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin bzw. den Beigeladenen auszugehen.