Allerdings hat das Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Entscheid VG.2013.00128 bereits einlässlich ausgeführt, das dem Gericht die akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans verwehrt ist. Auf die entsprechende E. II/4.6 kann verwiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 7. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zonenwidrig ist. Ob er sich auf den Bestandesschutz berufen kann, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.