SZ vom 24. April 1990 E. 3, in ZBl 1990 S. 419 ff., 421), welche keinen räumlichen Abstand zum Dorfkern oder zu Wohnzonen erfordert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 6. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ins Leere greift schliesslich die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Nutzungsplanung nicht zeitgemässen Lebenssachverhalten entspreche. Dies wäre allenfalls bei einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans zu berücksichtigen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Entscheid VG.2013.00128 bereits einlässlich ausgeführt, das dem Gericht die akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans verwehrt ist.