Folglich wird die Beschwerdegegnerin an der Verweigerung der Baubewilligung festhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ergibt sich hingegen, dass eine gewöhnliche Wohnnutzung durch vom Betrieb unabhängige Drittpersonen vorlag, wird sie in einem zweiten Schritt beurteilen müssen, ob dies mit den damals geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften vereinbar war, greift doch der Bestandesschutz nur, wenn die Nutzung vor der Plan- bzw. Rechtsänderung rechtmässig war. Ist dies der Fall, hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss Art.