| |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.4 Die vorhandenen Akten geben keinen Aufschluss darüber, wie die Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes unmittelbar vor Inkrafttreten des Baureglements genutzt worden war. Es obliegt der Beschwerdegegnerin dies näher zu prüfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Kommt sie zum Schluss, dass die Wohnung durch den Betriebsinhaber, durch Betriebspersonal oder gar nicht genutzt worden war, scheitert die Berufung auf den Bestandesschutz. Folglich wird die Beschwerdegegnerin an der Verweigerung der Baubewilligung festhalten.