Nur in diesem Fall wäre die bisherige Nutzung der Wohnung aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts zonenwidrig geworden, was Voraussetzung für den Bestandesschutz bildet. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen würde es dabei genügen, dass die Wohnung an nicht im Betrieb tätige Saisonniers vermietet wurde, handelt es sich doch bei der Nutzung der Wohnung durch Saisonniers klarerweise um eine Wohnnutzung, nicht um eine gewerbliche Nutzung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||