Diesfalls gäbe nichts, was in seinem Bestand zu schützen wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Folglich scheiterte die Anrufung des Bestandesschutzes nur dann nicht, wenn die Wohnung vor Inkrafttreten des Baureglements durch vom Betrieb unabhängige Dritte bewohnt worden war. Nur in diesem Fall wäre die bisherige Nutzung der Wohnung aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts zonenwidrig geworden, was Voraussetzung für den Bestandesschutz bildet.